Beiträge von Gaston

    Zitat von Swissy

    Man kann jetzt beides wieder sehen wenn man auf Gaston's Link klickt.....tut den Augen aber nicht sehr gut....Sind beide einfach nur hässlich (sind die Adressanhänger überhaupt echt???)! :tmi:


    :y: :D

    Zitat von Moni

    Ab den 1. August kommen die neuen Leos in Bleu, Mauve und Pink Pop und noch 2 neue Farben fĂĽr Zebra Schals.. (eine braun-beige Variation und eine Prunk - dunkelrot-violet, wenn ich es richtig gesehen habe)...


    :y: :)

    Na also!
    GsD gibt es auch woanders Kennerinnen, "die aufgrund der vielen Anfragen" an den
    fehlenden Anhänger "erinnerten"!


    Nun ist die Tasche korrekt gezeigt!

    Zitat von ilovebags


    Ich finde das auch nicht in Ordnung, vielleicht hat der Verkäufer sich auch einfach nur mit dem NP vertan?! Oder meint das diese Tasche HEUTE bei Ebay mittlerweile so viel kosten würde, und damit hat er ja nicht ganz unrecht!


    Der VK hat sich ganz sicher nicht "vertan"! Hast Du seine Angaben genau gelesen?


    Diese Tasche stammt aus der limitierten Kollektion von 2006
    Der Neupreis damals ca 2100 Euro.


    Also "nicht HEUTE gemeint"!!


    Ich finde es also keinesfalls als "Kavaliersdelikt", sondern unseriös und daher ist und bleibt die Preisangabe
    für mich lächerlich.


    FĂĽr die Spezialistinnen, die diese Tasche noch nie live gesehen haben, hier die Fakten:


    Der Neupreis der limitiertenTasche war inklusive des Anhängers € 1420.


    Der Anhänger der von LV aus dazu gehört, besteht aus einem großen Karabiner, auf dem 7 abnehmbare
    Taschenanhänger hängen, alles zusammen wiegt 120 Gramm!


    Hier ein schnelles Foto:


    [Blockierte Grafik: http://i50.tinypic.com/20rn1xu.jpg]


    Ein solch markanter Bestandteil wird bei der AB nicht einfach "vergessen" und hätte sich der VK "vertan",
    hätte er nach seiner Antwort an Sylvie längst den Anhänger bei der AB ergänzen müssen. Hat er nicht. Finden einige
    von Euch das wirklich seriös?


    Mir ist völlig egal, um welchen Preis der VK diese Tasche verkauft, ich gönne ihm was er will.
    Mir ist aber nicht egal, ob er Unwahrheiten behauptet.
    Denn ich pflege hier im HG viele Kontakte mit Ladies, die sich Taschensammlungen aufbauen bzw.
    erweitern und mich um meine Einschätzung zu verschiedenen Taschen und Accessoires bitten.
    Und wenn mir dann so etwas unterkommt wie diese Cabas Raye , poste ich es hier "öffentlich", um alle
    Ladies, die sich für diese Tasche interessieren könnten, über fehlende Bestandteile zu informieren.


    So werde ich es weiter machen.


    Einen schönen Abend noch! :hai:

    In den Echtheitscheck habe ich nicht gepostet, denn die Tasche ist ja echt. :)


    eBay ist "öffentlich" ....
    Sind dann auch die von uns geposteten Fake-Angebote "anprangernd"?


    Wenn man eine limitierte Tasche anbietet und falsche
    Angaben zum NP macht und ein wesentliches Zusatz-Merkmal dieser Tasche verschweigt
    (und trotz der Antwort an Sylvie das Angebot nicht ĂĽberarbeitet) ist das mMn sehr
    unkorrekt.


    :)

    Wer im Internet Zahlungen für andere abwickelt, braucht dafür eine Erlaubnis - das verlangt die Finanzaufsicht BaFin. Ihr Vorgehen verwirrt: Ebay braucht eine Lizenz, MyTaxi nicht, Amazon und Rakuten vielleicht. Die Behörde spricht von "Unklarheiten im Einzelfall".


    Dieser Brief von der "Abteilung Geldwäscheprävention" der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat es in sich: Auf sechs Seiten erklären die Aufseher, dass die Geschäftstätigkeit des Empfängers "den Tatbestand des Finanztransfergeschäfts" verwirkliche. Dafür brauche die Firma eine Erlaubnis von der BaFin. Das Kuriose dabei: Gemeint sind deutsche E-Commerce-Plattformen, nicht Banken.



    Brauchen Online-Händler also eine Lizenz von der BaFin? Müssen sie strenge Auflagen zur Geldwäscheprävention erfüllen? Kann durchaus sein. Unter Umständen fallen deutsche E-Commerce-Plattformen unter das Gesetz über die Beaufsichtigung von Zahlungsdiensten (ZAG).


    Die Rechtsauffassung der BaFin könnte noch einigen deutschen E-Commerce-Plattformen Ärger bringen. Der Anwalt Henning Starke, der sich bei der Kanzlei SJ Berwin unter anderem mit Zahlungsdiensten befasst, erklärt die Lage so: "E-Commerce ist vom Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz betroffen, und zwar mehr, als dies einigen schon bewusst ist. Gefährdete Konstellationen sind Dreiecksverhältnisse." Wenn Händler A an Kunden B verkauft, ist die BaFin außen vor. Anders ist der Fall, wenn Plattform A ein Geschäft zwischen B und C vermittelt und dann auch die Zahlung abwickelt. Jurist Starke: "Dann wird A in der Regel einen erlaubnispflichtigen Zahlungsdienst ausführen. Der Zahlungsweg ist dabei unerheblich."



    Monatsberichte an die Bundesbank


    Für eine solche Lizenz müssen die Firmen zahlreiche Auflagen erfüllen, einen Geldwäschebeauftragten bestellen, besondere IT-Richtlinien erfüllen, bei BaFin und Deutscher Bundesbank vierteljährlich die für die Überprüfung der angemessenen Eigenkapitalausstattung erforderlichen Angaben einreichen, monatlich der Bundesbank Berichte über Vermögensstatuts, Gewinn- und Verlustrechnung und Zahlungsvolumen übermitteln. Die Anwältin Tanja Aschenbeck-Florange berät für die Kanzlei Osborne Clarke mehrere Firmen, die von der Problematik betroffen sind. Sie kommentiert die BaFin-Auflagen so: "Ein Start-up ist damit praktisch tot. Das würde nur über einen externen Dienstleister funktionieren, den man aber natürlich bezahlen müsste."


    Dass eine Online-Plattform Produkte anderer Lieferanten präsentiert und dann Bestellung und Bezahlung abwickelt, ist in Deutschland gar nicht so ungewöhnlich. So funktionieren Amazon-Verkäuferkonten, Amazon Payments, Rakuten Shopping, Ebays neue Zahlungsabwicklung, Lieferdienste wie Lieferando und Pizza.de, der MyTaxi-Bezahldienst. Könnten das alles erlaubnispflichtige Dienste sein? Welche das sind, hängt vom Einzelfall ab, die BaFin will aber nichts ausschließen. Könnten Dienste wie Amazon-Verkäuferkonten, Amazon Payments, Rakuten Shopping unter das ZAG fallen? Ein BaFin-Sprecher antwortet kurz: "Ja, dies ist richtig."


    Laut BaFin braucht Ebay eine Lizenz, MyTaxi nicht


    Das Vorgehen der BaFin wirkt inkonsistent. Nach Informationen von SPIEGEL ONLINE stuft die Anstalt einige E-Commerce-Plattformen als Zahlungsdienstleister ein. Von anderen hört man Gegenteiliges. Eine MyTaxi-Sprecherin zum Beispiel sagt: "MyTaxi hat eine Bestätigung der BaFin erhalten, wonach das Geschäftsmodell 'MyTaxi Payment' nicht erlaubnispflichtig ist."


    Ebay hingegen musste wegen der BaFin die Einführung seines neuen Zahlungssystems (Käufer überweisen an Ebay, Ebay an Verkäufer) in Deutschland stoppen. Die Firma bemüht sich nun um eine Lizenz bei der luxemburgischen Finanzaufsicht CSSF, weil die BaFin dies fordert. Vor der BaFin-Intervention sahen die Luxemburger Kollegen den Fall anders, laut Ebay hatte die CSSF bestätigt, dass für die geplante Zahlungsabwicklung keine Lizenz notwendig sei.


    Klare EU-Richtlinine, vage Umsetzung


    Ursache fĂĽr die Verwirrung ist das deutsche Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) von 2009, das eine eigentlich recht klare EU-Richlinie umsetzt. In der EU-Richtlinie steht:


    "So sollte seine Anwendung auf Zahlungsdienstleister beschränkt werden, deren Haupttätigkeit darin besteht, für Zahlungsdienstnutzer Zahlungsdienste zu erbringen."


    Nach gesundem Menschenverstand sind damit Online-Plattformen eher nicht gemeint.


    Die deutsche Umsetzung der Richtlinie, das ZAG, erwähnt unter den Ausnahmen allerding nicht explizit E-Commerce-Plattformen. Im Gesetz steht nur recht vage, dass beispielsweise Zahlungsvorgänge über einen Handelsvertreter, der befugt ist, den Verkauf im Namen des Zahlers oder des Zahlungsempfängers auszuhandeln oder abzuschließen, keine Zahlungsdienste sind.


    BaFin: "Im Einzelfall Unklarheiten"


    Für deutsche E-Commerce-Anbieter gibt es keine Sicherheit, wie die BaFin dieses Gesetz interpretiert. In einem Merkblatt vom Dezember schrieb die Anstalt: Unter Finanztransfergeschäft könnten Dienste fallen, "bei denen der Dienstleister für Einzelhändler oder Internetshops die anfallenden Lastschriften oder Zahlungen in ELV-Verfahren über eigene Sammelkonten bei Kreditinstituten einzieht". Könnten. Aber wann ist das der Fall?



    Wie entscheidet die BaFin, wer eine Erlaubnis braucht und wer nicht?


    Ein BaFin-Sprecher antwortet: "Die BaFin prüft in jedem Einzelfall die vertraglichen Grundlagen und die Abwicklung." Weil die Umsetzung der Zahlungsdiensterichtlinie zahlreiche Ausnahmen vorsehe, könne es "im Einzelfall Unklarheiten bei der Frage nach der Erlaubnispflicht" geben.


    So kann man das auch ausdrĂĽcken.



    http://www.spiegel.de/netzwelt…-regulieren-a-845608.html
    24.7.2012